Die Gemeinde Katzbach im Jahr 1949
Erhebung eines Notgroschens zur Wohnungsbauförderung gem. Reg. Entschl. V. 29. 4. 49. Es wird beschlossen, auf die Erhebung eines Notgroschens nach der Reg. Entschl. V. 29. 4. 49 zu Gunsten des Landkreises Waldmünchen zu verzichten.
Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1949
Der Hebesatz für die Grundsteuer A und B für 1949 220 % für Gewerbesteuer 200 % wird festgesetzt.
Die Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Bürgermeister wird mit monatl. 98 DM wofür derselbe die Kosten für Erledigung der Gemeindearbeiten und Gemeindehaus übernimmt festgesetzt.
Für den Gemeindekassenverwalter wird eine Aufwandsentschädigung von Jährlich 200,-- DM festgesetzt.
© by Josef Ederer Katzbach 33, Juli 2008